#1: Erkrankung oder Unfall während des Urlaubs
Erkranken Sie während eines vereinbarten Urlaubes, so werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet. Die Krankheit unterbricht den Urlaub allerdings nur dann, wenn die Krankheit mindestens drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) gedauert hat. Die Erkrankung oder der Unfall dürfen natürlich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein.☞ Mehr Information
#2: Erkrankung oder Unfall im Zeitausgleich
Werden Sie allerdings während des Zeitausgleichs krank, verbrauchen Sie Ihr Zeitguthaben. Zeitausgleich stellt eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht dar und gilt somit als Freizeit. Sie haben an diesen Tagen keine Arbeitsverpflichtung, Sie müssen nicht zur Arbeit erscheinen, es kann also an diesen Tagen keine Arbeitsverhinderung entstehen. Nicht die Erkrankung im Zeitausgleich bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Arbeitsverpflichtung aufgrund Ihrer vorgeleisteten Arbeit. Das Zeitguthaben gilt somit als konsumiert.☞ Mehr Information