Meldepflicht für größere Schenkungen
Übersteigt der Gegenwert des Geschenks den Betrag von € 50.000 innerhalb eines definierten Verwandtschaftskreises oder des/der Lebensgefährten/in, ist eine entsprechende Meldung mittels Formulars oder elektronisch (FinanzOnline) beim Finanzamt abzugeben. Der Wert von etwaigen nicht eindeutig wertmäßig definierbaren Gütern wie Autos, Schmuck oder Unternehmensanteilen darf geschätzt werden. Fällt der Geschenknehmer nicht unter die Verwandtschaftsregelung liegt die Meldeschwelle bei € 15.000, wobei hier Schenkungen bis zu dieser Summe über 5 Jahre aufgerechnet werden. Die Abgabe der Schenkungsmeldung ist binnen einer Frist von 3 Monaten ab der Vermögensübergabe durchzuführen.Schenkungsvertrag als freiwillige, aber sinnvolle Ergänzung
Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, Immobilien oder auch eines Autos kommt man grundsätzlich nicht um einen entsprechenden schriftlichen Vertrag herum. Dagegen können Bargeld, eine Geldüberweisung oder ein geschenkter Goldbarren grundsätzlich auch ohne zugrundeliegendes Schriftstück den Besitzer wechseln. Sparbücher, welche auf den Namen des Geschenkgebers lauten (sogenannte Namenssparbücher), können nur unter Einbeziehung der betroffenen Bank geschenkt bzw. formell umgeschrieben werden. Einige Kreditinstitute stellen in solchen Fällen auch generell gleich eine neue Sparurkunde auf den Namen des Beschenkten aus. Losungswortsparbücher (das Guthaben darf hier maximal € 15.000 betragen) können hingegen auch ohne Formalakt in der Bank verschenkt werden. Hier genügt die Weitergabe des Sparbuchs samt Nennung des Losungsworts.Im Zuge von standardisierten und immer engmaschigeren Geldwäscheüberprüfungen – wie etwa bei einer neuen Kapitalanlage oder einem Immobilienkauf – kann ein schriftlicher Schenkungsvertrag lästige Fragen nach der Vermögensherkunft einfach und unkompliziert darlegen. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein und hier punktuell Zuwendungen erfolgen, empfiehlt es sich mit einem Rechtsanwalt oder Notar die erbschaftsrelevanten Konsequenzen abzuklären und im Idealfall zu regeln. Schenkungen an pflichtteilsberechtige Personen werden nämlich teils sogar sehr komplex auf künftige Erbansprüche angerechnet.